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+ | Gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO [-> [[Datenschutz-Grundverordnung]]] sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, | ||
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+ | Es ist fraglich, ob Informationen auch dann Gesundheitsdaten darstellen, wenn nicht mit Sicherheit, sondern nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die durch Name und Lieferadresse identifizierte oder | ||
+ | identifizierbare natürliche Person auch das bestellte Medikament einnehmen wird und damit aus den Bestelldaten in ihrer Gesamtheit eine Information über ihren Gesundheitszustand hervorgeht.((BGH, | ||
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+ | Aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 15 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO und aus Erwägungsgrund 35 der Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte für die Beantwortung dieser Frage.((BGH, | ||
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+ | Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO entschieden, | ||
+ | der Datenschutz-Grundverordnung, | ||
+ | und Lieferadresse identifizierte oder identifizierbare natürliche Person das bestellte Medikament auch einnehmen wird.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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