Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 37 Abs. 2 der DSGVO erlaubt es einer Unternehmensgruppe, einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, sofern dieser von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar ist.
Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
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