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internetrecht:gemeinsamer_datenschutzbeauftragter_fuer_unternehmensgruppen
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Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für Unternehmensgruppen

Art. 37 Abs. 2 der DSGVO erlaubt es einer Unternehmensgruppe, einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, sofern dieser von jeder Niederlassung aus leicht erreichbar ist.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten Abs. 2
Art. 37 (2) DSGVO

Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, sofern von jeder Niederlassung aus der Datenschutzbeauftragte leicht erreicht werden kann.

siehe auch

Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

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