Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 37 Abs. 3 der DSGVO ermöglicht es, für mehrere Behörden oder öffentliche Stellen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen, unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe.
Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
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