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internetrecht:gemeinsamer_datenschutzbeauftragter_fuer_behoerden_oder_oeffentliche_stellen
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Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter für Behörden oder öffentliche Stellen

Art. 37 Abs. 3 der DSGVO ermöglicht es, für mehrere Behörden oder öffentliche Stellen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu benennen, unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten Abs. 3
Art. 37 (3) DSGVO

Falls es sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

siehe auch

Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

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