Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 38 Abs. 5 der DSGVO bindet den Datenschutzbeauftragten an die Wahrung der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten.
Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.
Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
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