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internetrecht:geheimhaltungspflicht_des_datenschutzbeauftragten
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Geheimhaltungspflicht des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 Abs. 5 der DSGVO bindet den Datenschutzbeauftragten an die Wahrung der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 5
Art. 38 (5) DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgaben an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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