Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 58 Abs. 4 der DSGVO bestimmt, dass die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde geeigneten Garantien unterliegt, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.
Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.
Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Regelt die Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sowie deren Ausübung und Erweiterung durch Mitgliedstaaten.
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