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internetrecht:garantien_bei_der_ausuebung_der_befugnisse
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Garantien bei der Ausübung der Befugnisse

Art. 58 Abs. 4 der DSGVO bestimmt, dass die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde geeigneten Garantien unterliegt, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) → KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse → Art. 58 Befugnisse → Abs. 4
Art. 58 (4) DSGVO

Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.

siehe auch

Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Regelt die Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sowie deren Ausübung und Erweiterung durch Mitgliedstaaten.

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