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internetrecht:funktion_fuer_audiovisuelle_kommerzielle_kommunikation

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Funktion für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation

§ 6 (3) des Telemediengesetzes (TMG) verlangt von Videosharingplattform-Anbietern, eine Funktion bereitzustellen, um audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen.

§ 6 (3) TMG

Videosharingplattform-Anbieter müssen eine Funktion bereitstellen, mit der Nutzer, die nutzergenerierte Videos hochladen, erklären können, ob diese Videos audiovisuelle kommerzielle Kommunikation enthalten.

siehe auch

§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.

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