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internetrecht:einwilligung_eines_nutzers_oder_teilnehmers

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 +====== Einwilligung eines Nutzers oder Teilnehmers ======
  
 +
 +<note>
 +**Art. 2 S. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG**
 +
 +Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG;
 +</note>
 +
 +Soweit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verweist, ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG durch die Verordnung (EU) 2016/679 seit dem 25. Mai 2018 für die Bestimmung des Begriffs der Einwilligung auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition [-> [[Einwilligung der betroffenen Person]]] abzustellen ist. Eine Rechtsänderung ist hierdurch jedoch nicht eingetreten.((BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16 - Cookie-Einwilligung II))
 +
 +Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Einwilligung des Nutzers oder Teilnehmers
 +unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische
 +Person handelt, dieselbe Bedeutung haben wie der in der Richtlinie 95/46/EG
 +definierte und dort weiter präzisierte Begriff "Einwilligung der betroffenen Person".
 +Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden,
 +wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck
 +kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das
 +Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.((Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/58/EG))
 +
 +Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der
 +Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen
 +zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von
 +Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z.B. über
 +Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, dass
 +den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn
 +sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem
 +solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung
 +des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich
 +gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung
 +des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in
 +denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die
 +Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes
 +zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die
 +Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden
 +Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden
 +Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt
 +werden.((Erwägungsgrund 66 der Richtlinie 2009/136/EG))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG -> [[Cookie-Einwilligung]]