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internetrecht:einwilligung_eines_nutzers_oder_teilnehmers [2020/09/08 13:29] – angelegt mfreund | internetrecht:einwilligung_eines_nutzers_oder_teilnehmers [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einwilligung eines Nutzers oder Teilnehmers ====== | ||
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+ | **Art. 2 S. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/ | ||
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+ | Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Richtlinie 95/46/EG; | ||
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+ | Soweit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG für die Definition der Einwilligung auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46/EG verweist, ist zu beachten, dass infolge der Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG durch die Verordnung (EU) 2016/679 seit dem 25. Mai 2018 für die Bestimmung des Begriffs der Einwilligung auf die in Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Definition [-> [[Einwilligung der betroffenen Person]]] abzustellen ist. Eine Rechtsänderung ist hierdurch jedoch nicht eingetreten.((BGH, | ||
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+ | Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Einwilligung des Nutzers oder Teilnehmers | ||
+ | unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische | ||
+ | Person handelt, dieselbe Bedeutung haben wie der in der Richtlinie 95/46/EG | ||
+ | definierte und dort weiter präzisierte Begriff " | ||
+ | Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben werden, | ||
+ | wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck | ||
+ | kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu zählt auch das | ||
+ | Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.((Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/ | ||
+ | |||
+ | Es ist denkbar, dass Dritte aus einer Reihe von Gründen Informationen auf der | ||
+ | Endeinrichtung eines Nutzers speichern oder auf bereits gespeicherte Informationen | ||
+ | zugreifen wollen, die von legitimen Gründen (wie manchen Arten von | ||
+ | Cookies) bis hin zum unberechtigten Eindringen in die Privatsphäre (z.B. über | ||
+ | Spähsoftware oder Viren) reichen. Daher ist es von größter Wichtigkeit, | ||
+ | den Nutzern eine klare und verständliche Information bereitgestellt wird, wenn | ||
+ | sie irgendeine Tätigkeit ausführen, die zu einer solchen Speicherung oder einem | ||
+ | solchen Zugriff führen könnte. Die Methoden der Information und die Einräumung | ||
+ | des Rechts, diese abzulehnen, sollten so benutzerfreundlich wie möglich | ||
+ | gestaltet werden. Ausnahmen von der Informationspflicht und der Einräumung | ||
+ | des Rechts auf Ablehnung sollten auf jene Situationen beschränkt sein, in | ||
+ | denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die | ||
+ | Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes | ||
+ | zu ermöglichen. Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die | ||
+ | Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden | ||
+ | Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden | ||
+ | Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt | ||
+ | werden.((Erwägungsgrund 66 der Richtlinie 2009/ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG -> [[Cookie-Einwilligung]] |
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