Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 38 Abs. 1 der DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, den Datenschutzbeauftragten ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Fragen des Schutzes personenbezogener Daten einzubinden.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de