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internetrecht:einbindung_des_datenschutzbeauftragten
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Einbindung des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 Abs. 1 der DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, den Datenschutzbeauftragten ordnungsgemäß und frühzeitig in alle Fragen des Schutzes personenbezogener Daten einzubinden.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 1
Art. 38 (1) DSGVO

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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