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+ | **§ 8 (1) TMG** | ||
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+ | [[Diensteanbieter]] sind für fremde Informationen, | ||
+ | - die Übermittlung nicht veranlasst, | ||
+ | - den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und | ||
+ | - die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. | ||
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+ | Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, | ||
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+ | -> [[Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers]] | ||
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+ | § 8 (1) TMG setzt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (-> [[E-Commerce-Richtlinie]]) um. | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG 2007 sind [[Diensteanbieter]] für fremde Informationen, | ||
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+ | Die in § 8 Abs. 1 TMG in seiner im Abmahnungszeitpunkt geltenden | ||
+ | Fassung vom 26. Februar 2007 (TMG 2007) geregelte und auf Art. 12 Abs. 1 | ||
+ | der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruhende Haftungsprivilegierung des Diensteanbieters steht der Annahme nicht entgegen, dass der Anbieter eines Internetzugangs für von Dritten über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung | ||
+ | haften kann.((BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island)) [-> [[Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers]]] | ||
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+ | Es ist mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG vereinbar, von einem Diensteanbieter, | ||
+ | erstattet.((BGH, | ||
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+ | Ebenso steht diese Vorschrift der Verpflichtung des Betreibers eines privaten oder gewerblichen WLAN-Anschlusses zu Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG lässt Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie | ||
+ | 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, | ||
+ | Dritten zur Verletzung dieser Rechte genutzt werden. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die Mitgliedstaaten gleichfalls sicherzustellen, | ||
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+ | Bei der Beurteilung der Frage, welche technischen Maßnahmen einem Diensteanbieter auferlegt werden können, um Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern, haben die für eine solche Anordnung zuständigen innerstaatlichen | ||
+ | Behörden oder Gerichte die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.((BGH, | ||
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+ | **§ 8 (2) TMG** | ||
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+ | Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, | ||
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+ | **§ 8 (3) TMG** | ||
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+ | Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. | ||
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+ | **§ 8 (4) TMG** | ||
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+ | Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, | ||
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+ | 1. vor Gewährung des Zugangs | ||
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+ | a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder | ||
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+ | b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder | ||
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+ | 2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. | ||
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+ | Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] | ||
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