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internetrecht:domainregistrierung_durch_einen_vertreter

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Domainregistrierung durch einen Vertreter

In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.1)

Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen ein Internetauftritt des Namensträgers, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.2).

Gleiches gilt, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht.3) In einem solchen Fall kann der im Auftrag eines Namensträgers handelnde Dritte das Namensrecht einem Gleichnamigen entgegen halten.4)

Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht unter Gleichnamigen geltenden Prioritätsprinzips, wonach eine Domain allein demjenigen zusteht, der sie zuerst für sich hat registrieren lassen, müssen die anderen Namensträger aber zuverlässig und einfach überprüfen können, ob eine derartige Auftragsreservierung vorlag. Das ist insbesondere der Fall, wenn unter dem Domainnamen die Homepage eines Namensträgers mit dessen Einverständnis erscheint. Es sind aber auch andere Möglichkeiten denkbar, wie die Auftragsregistrierung gegenüber anderen Namensträgern in prioritätsbegründender Weise dokumentiert werden kann.5)

Dasselbe gilt auch dann, wenn der Namensträger bei im Übrigen gleichen Voraussetzungen zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent den Domainnamen beansprucht.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 171, 104 Rn. 18 - grundke.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Rn. 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de
2)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 171, 104 Rn. 19 - grundke.de
3)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; m.V.a. BGHZ 171, 104 Rn. 18 - grundke.de; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06, GRUR 2009, 608 Rn. 9 = WRP 2009, 734 - raule.de
4)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de
5)
BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – I ZR 59/04
6)
BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 11/06
internetrecht/domainregistrierung_durch_einen_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1