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internetrecht:diensteanbieter [2021/09/21 07:27] – mfreund | internetrecht:diensteanbieter [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Diensteanbieter ====== | ||
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+ | **§ 2 Nr. 1 TMG (Diensteanbieter)**((geändert durch das nach Erlass des Berufungsurteils mit Wirkung vom 19. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456))) | ||
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+ | Im Sinne dieses Gesetzes ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt | ||
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+ | § 1 Nr. 2 TMG -> [[Niedergelassener Diensteanbieter]] | ||
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+ | -> [[Access-Provider]] | ||
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+ | Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG, der durch das nach Erlass des Berufungsurteils mit Wirkung vom 19. November 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze vom 19. November 2020 | ||
+ | (BGBl. I S. 2456) nicht in für den Streitfall relevanter Weise geändert worden ist, | ||
+ | ist Diensteanbieter, | ||
+ | oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Begriff des Diensteanbieters ist | ||
+ | funktionell zu bestimmen. Er muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder | ||
+ | das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von | ||
+ | Diensten auftreten.((BGH, | ||
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+ | Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen | ||
+ | Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, | ||
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+ | Der Diensteanbieter muss durch seine Weisungen oder seine Herrschaftsmacht über Rechner und Kommunikationskanäle die Verbreitung oder das Speichern von Informationen ermöglichen und nach außen als Erbringer von | ||
+ | Diensten auftreten.((BGH, | ||
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+ | Neben dem Inhaber einer Internetseite sind bei Internetportalen wie insbesondere sozialen Medien, bei denen Nutzer Unterseiten mit einer kommunikationsbezogenen Eigenständigkeit unterhalten, | ||
+ | Tätigkeit von Influencern unter besonderer Berücksichtigung werberechtlicher Problemstellungen, | ||
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+ | Zu den Telemedien zählen - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (§ 1 Abs. 1 Satz 1 TMG). Das Gesetz gilt für alle Anbieter unabhängig davon, ob für | ||
+ | die Nutzung ein Entgelt erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TMG).((BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17 - Dead Island)) | ||
+ | |||
+ | Der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des § 8 Abs. 1 TMG ist weiter als der Begriff des Diensteanbieters im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der nur Anbieter von Diensten erfasst, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und damit in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der [[Internetrecht: | ||
+ | [Stand: 1. August 2019], § 2 TMG Rn. 8; Köhler/ | ||
+ | |||
+ | Der [[Registrar]] ist kein [[Diensteanbieter]] im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. Spindler in Spindler/ | ||
+ | |||
+ | Ein Access-Provider ist [[Diensteanbieter]] im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Er vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, | ||
+ | |||
+ | [[Wettbewerbsrecht: | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | TMG -> [[Telemediennutzer]] \\ | ||
+ | -> [[Verteildienste]] \\ |
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