Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 37 Abs. 6 der DSGVO erlaubt, dass der Datenschutzbeauftragte entweder Beschäftigter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ist oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt.
Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
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