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internetrecht:beschaeftigungsverhaeltnis_des_datenschutzbeauftragten
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Beschäftigungsverhältnis des Datenschutzbeauftragten

Art. 37 Abs. 6 der DSGVO erlaubt, dass der Datenschutzbeauftragte entweder Beschäftigter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ist oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllt.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten Abs. 6
Art. 37 (6) DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

siehe auch

Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

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