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internetrecht:beratung_der_betroffenen_personen
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Beratung der betroffenen Personen

Art. 38 Abs. 4 der DSGVO ermöglicht es betroffenen Personen, den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Wahrnehmung ihrer Rechte zu konsultieren.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 4
Art. 38 (4) DSGVO

Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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