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Benennung eines Datenschutzbeauftragten in anderen Fällen

Art. 37 Abs. 4 der DSGVO erlaubt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten in anderen Fällen und schreibt dies vor, wenn es nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten Abs. 4
Art. 37 (4) DSGVO

In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. Der Datenschutzbeauftragte kann für derartige Verbände und andere Vereinigungen, die Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter vertreten, handeln.

siehe auch

Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

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