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Befugnis zur Einleitung gerichtlicher Verfahren

Art. 58 Abs. 5 der DSGVO sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat durch Rechtsvorschriften sicherstellt, dass seine Aufsichtsbehörde Verstöße gegen die Verordnung den Justizbehörden melden und gerichtliche Verfahren einleiten kann.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) → KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse → Art. 58 Befugnisse → Abs. 5
Art. 58 (5) DSGVO

Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

siehe auch

Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Regelt die Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sowie deren Ausübung und Erweiterung durch Mitgliedstaaten.

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