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internetrecht:ausschluss_der_zustaendigkeit_bei_justizieller_taetigkeit
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Ausschluss der Zuständigkeit bei justizieller Tätigkeit

Art. 55 Abs. 3 der DSGVO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse Art. 55 Zuständigkeit Abs. 3
Art. 55 (3) DSGVO

Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

siehe auch

Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.

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