Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 55 Abs. 3 der DSGVO bestimmt, dass die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig sind.
Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.
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