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internetrecht:ausnahmen_vom_verbot_der_verarbeitung_besonderer_kategorien_personenbezogener_daten

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Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 (2) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) listet die Ausnahmen auf, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erlaubt ist.

Art. 9 (2) a) DSGVO → Ausnahme bei Einwilligung der betroffenen Person
Erlaubt die Verarbeitung, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

Art. 9 (2) b) DSGVO → Rechte aus Arbeitsrecht und Sozialschutz
Erlaubt die Verarbeitung zur Ausübung von Rechten aus dem Arbeitsrecht und Sozialschutz.

Art. 9 (2) c) DSGVO → Schutz lebenswichtiger Interessen
Erlaubt die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen.

Art. 9 (2) d) DSGVO → Verarbeitung durch Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Erlaubt die Verarbeitung durch bestimmte Organisationen im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten.

Art. 9 (2) e) DSGVO → Öffentlich gemachte Daten
Erlaubt die Verarbeitung von Daten, die die betroffene Person öffentlich gemacht hat.

Art. 9 (2) f) DSGVO → Rechtsansprüche und gerichtliche Handlungen
Erlaubt die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Art. 9 (2) g) DSGVO → Erhebliches öffentliches Interesse
Erlaubt die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses.

Art. 9 (2) h) DSGVO → Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmedizin
Erlaubt die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin.

Art. 9 (2) i) DSGVO → Öffentliche Gesundheit
Erlaubt die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Art. 9 (2) j) DSGVO → Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke
Erlaubt die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, Forschungszwecke oder statistische Zwecke.

siehe auch

Art. 9 DSGVO → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.

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