Art. 17 (3) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert die Ausnahmen, bei denen das Recht auf Löschung nicht gilt.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist:
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information,
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde,
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3 [→ Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten],
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 [→ Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken], soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Art. 17 DSGVO → Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Regelt das Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten unter bestimmten Bedingungen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de