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internetrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle

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internetrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle [2023/08/25 11:45] – angelegt areicheltinternetrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle [2023/08/25 11:50] (aktuell) – [Ausnahmen für bestimmte Fälle] areichelt
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 **Art. 49 (1) DSGVO** **Art. 49 (1) DSGVO**
  
-Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig+Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 [-> [[Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses]]] vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46 [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] , einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig
  
 a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde, a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde,
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 b)die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich, b)die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
  
-c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,+c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen [[privatrecht:natuerliche_person 
 +|natürlichen]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristischen Person]] geschlossenen Vertrags erforderlich,
  
 d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig, d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,
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-Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.+Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 [-> [[Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses]]] oder 46 [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien in Bezug auf den Schutz [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] vorgesehen hat. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 [-> [[Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person]]] und 14 [-> [[Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden]]] mitgeteilten Informationen.
 </note> </note>
  
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 **Art. 49 (6) DSGVO** **Art. 49 (6) DSGVO**
  
-Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.+Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30 [-> [[Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]]].
 </note> </note>
  
internetrecht/ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle.1692963954.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/25 11:45 von areichelt