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internetrecht:aufsichtsbehoerde

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internetrecht:aufsichtsbehoerde [2023/08/25 12:04] – [Aufsichtsbehörde] areicheltinternetrecht:aufsichtsbehoerde [2023/08/30 12:31] (aktuell) areichelt
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 Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten [[privatrecht:natuerliche_person|natürlicher Personen]] bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
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 +
 +Die Verordnung (EU) 2016/679 räumt den Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 der Verordnung umfangreiche Überwachungs pflichten sowie Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse ein (vgl. Art. 57 bis 59
 +und die Erwägungsgründe 129 und 133 der Verordnung). Daraus könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden
 +("public enforcement") ausgeht.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1517 Rn. 2 f.; ders. in WRP 2018, 1269 Rn. 26 bis 31))
  
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internetrecht/aufsichtsbehoerde.1692965067.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/25 12:04 von areichelt