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Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten [[privatrecht: | Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten [[privatrecht: | ||
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+ | Die Verordnung (EU) 2016/679 räumt den Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 der Verordnung umfangreiche Überwachungs pflichten sowie Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse ein (vgl. Art. 57 bis 59 | ||
+ | und die Erwägungsgründe 129 und 133 der Verordnung). Daraus könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden | ||
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