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internetrecht:anonyme_nutzung_von_telemedien

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Anonyme Nutzung von Telemedien

§ 13 (6) TMG

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Teleme­dien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudo­nym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Anonyme Internetforen

siehe auch

internetrecht/anonyme_nutzung_von_telemedien.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1