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internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde

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internetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde [2023/08/25 12:14] – angelegt areicheltinternetrecht:allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde [2023/08/25 12:15] (aktuell) – [Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde] areichelt
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 **Art. 53 (2) DSGVO** **Art. 53 (2) DSGVO**
  
-Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.+Jedes Mitglied muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes [[internetrecht:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] verfügen.
 </note> </note>
  
internetrecht/allgemeine_bedingungen_fuer_die_mitglieder_der_aufsichtsbehoerde.1692965695.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/25 12:14 von areichelt