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internetrecht:admin-c

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Admin-C

Störerhaftung des Admin-C

Der Admin-C, der administrative Ansprechpartner, übt keine gesetzlich geregelte Funktion aus. Er ist (neben dem Technischen Kontakt, Tech-C und dem Betreuer des Name-Servers, Zone-C) die als Ansprechpartner zu benennende natürliche Person in dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und der zuständigen Registrierungsstelle für Internet-Domains, bei „de“-Domains der DENIC.eg.1)

In den DENIC-Domainrichtlinien (Ziff. 8) heißt es:

Der administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICS darstellt. … Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der Admin-C sogleich dessen Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von §§ 174 ff. ZPO; er muss in diesem Fall seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift angegeben werden.

Soweit die Domainrichtlinien also die Aufgaben des Admin-C damit beschreiben, dass er sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindliche entscheiden kann, ist damit allein festgelegt, dass er der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftritt. Seine dieses Vertragsverhältnis betreffenden Willenserklärungen entfalten (vertragliche) Wirkungen allein und unmittelbar für den Vertretenen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Bevollmächtigung hier nach § 167 BGB durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt, nämlich durch Benennung gegenüber der DENIC; der Bevollmächtigte ist in diesen Übermittlungsakt nicht einmal einbezogen.2)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, I-20 U 1/08
2)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.02.2009, I-20 U 1/08; m.V.a. Wimmers/Schulz, CR 2006, 254, 255
internetrecht/admin-c.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1