Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | internationale_erschoepfung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== | ||
+ | |||
+ | Sowohl im Urheberrecht als auch im Patentrecht wird eine weltweite Erschöpfung abgelehnt. Dies gilt auch im Markenrecht, | ||
+ | |||
+ | ==== Internationale Erschöpfung im Patentrecht ==== | ||
+ | |||
+ | Der Grundsatz der internationalen Erschöpfung gilt bislang nur in der Schweiz und in Japan. | ||
+ | Weder das OG Tokyo und der japanische OGH noch das HG Zürich bei der Übernahme der internationalen Erschöpfung bei Patenten auf TRIPS, das PVÜ oder ein anderes völkerrechtliches Übereinkommen berufen, sondern diesen Grundsatz allem dem jeweiligen nationalen Patentrecht entnommen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Die Bundesrepublik Deutschland ist keinem völkerrechtlichen Vertrag beigetreten, | ||
+ | |||
+ | Art. 6 TRIPS wird ganz überwiegend so verstanden, daß Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums nicht nur dem Streitbeilegungsverfahren entzogen ist, sondern auch die materiell-rechtliche Regelung weiterhin den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt.((schw. BG, a.a.O., 330 - Nintendo; Bollinger, sic! 1998, 541, 546; Cottier, SMI 1995, 37, 55; Heath, GRUR Int. 1996, 1169, 1180; ders., RIW 1997, 541, 549; Kroher, Festgabe für Beier, 1996, 253, 256; Kunz-Hallstein, | ||
+ | |||
+ | Nach anderer Ansicht soll alleine der Grundsatz der nationalen Erschöpfung mit Art. 6 in Verb. mit Art. 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 TRIPS vereinbar sein.((Straus, | ||
+ | |||
+ | Bei Art. 4 bis Abs. 1 und 2 PVÜ ist umstritten, ob die Vertragstaaten gehalten sind, Parallelimporte zu verbieten, oder diese Frage der Regelungskompetenz des einzelnen Vertragstaates überlassen bleibt.((vgl. dazu etwa: Beier, a.a.O., 5 f.; Heath, RIW 1997, 541 f.; Kunz-Hallstein, | ||
+ | |||
+ | Daher: Einfuhr in Drittländer oder Re-Import bedarf der Zustimmung des Schutzrechtsinhabers. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Internationale Erschöpfung im Markenrecht ==== | ||
+ | |||
+ | Seit Inkrafttreten des Markengesetzes ist der Grundsatz der internationalen Erschöpfung des Zeichenrechts nicht mehr anwendbar. § 153 Abs. 1 MarkenG findet auf Handlungen keine Anwendung, bei denen vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. 1. 1995 dem Inhaber einer Marke wegen des Grundsatzes der internationalen Erschöpfung des Zeichenrechts Ansprüche wegen Verletzung der Marke nicht zustanden. Das richtlinienkonforme Verständnis von § 153 Abs. 1 MarkenG verwehrt es deshalb einem Importeur von Waren aus Drittländern, | ||
+ | |||
+ | Dies ist auch vom EuGH bestätigt worden: | ||
+ | |||
+ | Nationale Rechtsvorschriften, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Patentrecht: | ||
+ | * [[Markenrecht: | ||
+ | * [[Patentrecht: | ||
+ | * [[Parallelimport]] | ||
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de