Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

insolvenzordnung:aufnahme_bestimmter_passivprozesse

finanzcheck24.de

Aufnahme bestimmter Passivprozesse

§ 86 ZPO

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2. die abgesonderte Befriedigung oder
3. eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreitigkeit gegen den Schuldner kann vom Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Masseverbindlichkeiten geltenden Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen werden, wenn sie einen gegen den Insolvenzschuldner gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes betrifft.1)

Entsprechendes gilt für den gegen die Schuldnerin gerichteten gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 95a Abs. 3 UrhG.2)

Ein Passivprozess, mit dem die Insolvenzmasse in Anspruch genommen wird, kann vom Gläubiger nur unter den besonderen, im Falle des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 InsO ohne weiteres aufgenommen werden. Im Übrigen können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Trotz des bereits anhängigen Rechtsstreits muss der Insolvenzgläubiger deshalb seine Forderung zunächst nach § 174 InsO zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f. InsO). Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO).3)

Liegtfür die Forderung bereits ein Endurteil vor, obliegt die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits dem Bestreitenden (§ 179 Abs. 2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt.4)

Die Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Verfahren der Anmeldung und Prüfung soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu beteiligen, zumal die gerichtliche Feststellung gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Aus diesem Grund ist das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens nicht abdingbar. Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits.5)

Als Hilfsanspruch teilt der Auskunftsanspruch den rechtlichen Charakter des Hauptanspruchs als Insolvenzforderung 6)

Da der Hilfsanspruch das rechtliche Schicksal des Hauptanspruchs teilt, setzt die wirksame Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Auskunftsanspruchs voraus, dass die Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wirksam ist.7)

1)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 20 bis 29 - Modulgerüst II
2) , 3)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II
4)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 9
5)
BBGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 10 mwN
6)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65, BGHZ 49, 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03, NJW-RR 2005, 1714, 1715; BGHZ 185, 11 Rn. 31 - Modulgerüst II; MünchKomm.InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 38 Rn. 46
7)
BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11 - Videospiel-Konsolen II; m.V.a. BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 10 mwN
insolvenzordnung/aufnahme_bestimmter_passivprozesse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1