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halbleiterschutz:loeschungsanspruch

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Löschungsanspruch

§ 8 (1) HalblSchG

Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,

2.der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

3.die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

§ 8 (2) HalblSchG

Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

§ 8 (3) bis (5) HalblSchG → Löschungsverfahren

siehe auch

HalblSchG → Halbleiterschutzgesetz

halbleiterschutz/loeschungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1