Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


halbleiterschutz:anwendung_von_vorschriften_des_patentgesetzes_des_gebrauchsmustergesetzes_und_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
halbleiterschutz:anwendung_von_vorschriften_des_patentgesetzes_des_gebrauchsmustergesetzes_und_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen [2022/09/08 08:07] mfreundhalbleiterschutz:anwendung_von_vorschriften_des_patentgesetzes_des_gebrauchsmustergesetzes_und_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +======  Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ====== 
 +
 +<note>
 +** § 11 (1) HalblSchG**
 +
 +Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die elektronische Verfahrensführung (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127), über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) und über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§ 128b) sind auch für Topographieschutzsachen entsprechend anzuwenden.
 +</note>  
 +
 +<note>
 +** § 11 (2) HalblSchG**
 +
 +Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.
 +
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 11 (3) HalblSchG**
 +
 +In Halbleiterschutzstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden.
 +</note>  
 +
 +===== siehe auch =====
 +HalblSchG -> [[Halbleiterschutzgesetz]]