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grundrecht:zwischenstaatliche_einrichtungen [2023/02/02 10:09] – [Zwischenstaatliche Einrichtungen] mfreund | grundrecht:zwischenstaatliche_einrichtungen [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Zwischenstaatliche Einrichtungen ====== | ||
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+ | Art. 24 (1) GG | ||
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+ | Der [[Bund]] kann durch Gesetz [[Hoheitsrechte|Hoheitsrechte]] auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. | ||
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+ | EPG -> [[EU: | ||
+ | EU -> [[EU: | ||
+ | EPÜ, EPA -> [[EP: | ||
+ | EPG, EPGÜ -> [[EU: | ||
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+ | Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das [[Bundesverfassungsgericht]] nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom [[Integrationsgesetzgeber]] zu gewährleistende, | ||
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+ | Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nach Art. 24 Abs. 1 GG trifft die [[Verfassungsorgane]] eine Pflicht, den Wesensgehalt der Grundrechte als das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz nicht nur bei deren Gründung, sondern auch beim Vollzug ihres [[Integrationsprogramm|Integrationsprogramms]] sicherzustellen. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erfordert dies die Gewährleistung eines wirkungsvollen [[: | ||
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+ | Art. 24 Abs. 1 GG öffnet die deutsche [[: | ||
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+ | Mit der Übertragung von Hoheitsrechten ermöglicht der Gesetzgeber zugleich eine Beschränkung der (Grund-)Rechte seiner Bürgerinnen und Bürger. In welchem Umfang dies geschieht, bemisst sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu dem in Rede stehenden Vertrag.((BVerfG, | ||
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+ | Der [[Integrationsgesetzgeber]] darf Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung allerdings nur übertragen, | ||
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+ | [[Integrationsgesetz|Integrationsgesetze]] nach Art. 24 Abs. 1 GG sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben.((BVerfG, | ||
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+ | Die Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern enthalten zugleich objektive Wertentscheidungen, | ||
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+ | Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten liegt allerdings erst dann vor, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.((BVerfG, | ||
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+ | Die Verantwortung der Verfassungsorgane für die Einhaltung der die supranationale Einrichtung konstituierenden völkerrechtlichen Verträge und des durch sie verbürgten Grundrechtsschutzes erfordert, dass sie die Umsetzung des Integrationsprogramms im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen kontinuierlich beobachten. Stellen die Verfassungsorgane dabei fest, dass der von der supranationalen Organisation zu gewährende Grundrechtsschutz hinter dem von Art. 19 Abs. 2 GG geforderten Niveau zurückbleibt, | ||
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+ | Die Verfassungsorgane trifft darüber hinaus eine Verpflichtung, | ||
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+ | Inhalt und Reichweite der grundrechtlich induzierten Handlungspflichten hängen dabei von den konkreten Gegebenheiten ab, insbesondere vom Statut der betroffenen zwischenstaatlichen Einrichtung.((BVerfG, | ||
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+ | Einzelne Verstöße von Maßnahmen der zwischenstaatlichen Einrichtung gegen ihr Mandat und dessen verfassungsrechtliche Grenzen führen nicht zur Nichtigkeit des Integrationsgesetzes. Allerdings kann die Verfehlung des vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards an Grundrechtsschutz durch die zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe dazu führen, dass das Zustimmungsgesetz zu dem der Einrichtung zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrag wegen struktureller Vollzugsdefizite nachträglich verfassungswidrig wird. Das ist anzunehmen, wenn die verfassungswidrige Vollzugspraxis auf das Zustimmungsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt((vgl. BVerfGE 73, 339 < | ||
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+ | Für Zustimmungs- und Integrationsgesetze gelten insoweit die allgemeinen Regeln. Beschränken sich die Verstöße gegen das Mandat der zwischenstaatlichen Einrichtung aber auf die fehlerhafte Anwendung der vertraglichen Regelungen in einem konkreten Fall, wird dadurch die Wirksamkeit des Integrationsgesetzes nicht infrage gestellt.((BVerfG, | ||
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+ | Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG hat der Integrationsgesetzgeber bei der Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf supranationale Einrichtungen im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 GG sicherzustellen, | ||
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+ | Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, | ||
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+ | Da die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unverzichtbarer Bestandteil jedes fairen, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit folgenden Verfahrens sind((vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 46, 202 <209 f.>; 55, 1 <5 f.>; 60, 253 < | ||
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+ | Diesen Anforderungen wird der durch eine zwischenstaatliche Einrichtung und ihre Organe zu gewährleistende Rechtsschutz nur gerecht((vgl. BVerfGE 73, 339 < | ||
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+ | Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes beinhaltet zunächst Mindestanforderungen an die Rechtswegeröffnung. Insoweit muss jeder potentiell rechtsverletzende Akt der zwischenstaatlichen Einrichtung und ihrer Organe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer richterlichen Prüfung unterliegen. Der Zugang zu einer richterlichen Entscheidung in der Sache darf daher – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | Diesbezüglich reicht es aus, wenn für die Überprüfung supranationaler Hoheitsakte eine Tatsacheninstanz vorgesehen wird. Einer Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen durch eine Rechtsmittelinstanz bedarf es nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgen einen Instanzenzug.((BVerfG, | ||
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+ | Sieht das supranationale Recht eine zweite Instanz vor, so kann diese auf außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsfragen beschränkt werden. Insoweit besteht – wie auch im nationalen Recht – ein weiter Ermessensspielraum des Vertrags- beziehungsweise Integrationsgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems.((BVerfG, | ||
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+ | Diese Wertungen decken sich mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta (GRCh), die bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen sind.((BVerfG, | ||
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+ | Die Gewährleistung wirkungsvollen [[: | ||
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