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grundrecht:zustimmung_zu_vertraegen_durch_bundesgesetz

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Zustimmung zu Verträgen durch Bundesgesetz

Art 59 (2) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) regelt die Zustimmung zu Verträgen durch Bundesgesetz.

Art 59 (2) GG

Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes verpflichtet, völkerrechtliche Verträge nur durch ein Zustimmungsgesetz innerstaatlich verbindlich werden zu lassen. Diese Zustimmung durch das Parlament ist notwendig, damit solche Verträge im innerstaatlichen Recht wirksam werden und von Gerichten sowie Behörden angewendet werden können. Damit wird sichergestellt, dass internationale Vereinbarungen demokratisch legitimiert sind.

siehe auch

Art 59 GG → Völkerrechtliche Vertretung und Vertragsschluss des Bundes
Regelt die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten und den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten.

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