Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
grundrecht:willkuerverbot [2020/10/14 07:15] – mfreund | grundrecht:willkuerverbot [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Willkürverbot ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Art. 3 (1) GG** | ||
+ | |||
+ | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG -> [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, | ||
+ | |||
+ | Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, | ||
+ | vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, | ||
+ | |||
+ | Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, | ||
+ | Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, | ||
+ | Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | GG -> [[Grundrecht]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de