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grundrecht:willkuerverbot

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Willkürverbot

Art. 3 (1) GG

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG → Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit

Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht schon dann gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muss, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Ist eine Entscheidung derart unverständlich, dass sie sachlich schlechthin unhaltbar ist, so ist sie objektiv willkürlich1). Danach kann eine Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen, wenn das Gericht bei der Auslegung eines Vertrags anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße außer Acht gelassen hat oder eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unterblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegensteht.2)

Ein Richterspruch ist objektiv willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht.3)

Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern.4)

siehe auch

GG → Grundrecht

1)
vgl. BVerfG [Kammer], NJW 1998, 2810, 2811
2)
vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 V ZR 328/03, NJW 2005, 153, 154
3)
BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17; m.V.a. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18
4)
BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfGE 151, 101 Rn. 64 mwN
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