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grundrecht:voelkerrechtliche_vertretung_und_vertragsschluss_des_bundes

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Völkerrechtliche Vertretung und Vertragsschluss des Bundes

Art 59 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) regelt die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten und den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten.

Art 59 (1) GG → Völkerrechtliche Vertretung durch den Bundespräsidenten
Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich, schließt im Namen des Bundes Verträge mit auswärtigen Staaten und beglaubigt sowie empfängt die Gesandten.

Art 59 (2) GG → Zustimmung zu Verträgen durch Bundesgesetz
Verträge, die die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder Mitwirkung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

siehe auch

Grundgesetz, Abschnitt VII → Die Gesetzgebung des Bundes
Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren der Gesetzgebung auf Bundesebene, einschließlich der Mitwirkung der Länder und der Rolle des Bundespräsidenten bei der völkerrechtlichen Vertretung und dem Abschluss von Verträgen.

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