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grundrecht:voelkerrechtliche_vertretung_durch_den_bundespraesidenten

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Völkerrechtliche Vertretung durch den Bundespräsidenten

Art 59 (1) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) beschreibt die Rolle des Bundespräsidenten bei der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes.

Art 59 (1) GG

Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

siehe auch

Art 59 GG → Völkerrechtliche Vertretung und Vertragsschluss des Bundes
Regelt die völkerrechtliche Vertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten und den Abschluss von Verträgen mit auswärtigen Staaten.

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