Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Nach Artikel 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen einfachen Gesetzen vor. Dieser Vorrang unterstreicht die völkerrechtsfreundliche Grundhaltung des Grundgesetzes. Aus dieser Verpflichtung folgt, dass sich alle deutschen Staatsorgane an das Völkerrecht gebunden wissen müssen und insbesondere Menschenrechte sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker anerkennen und schützen müssen.
Grundgesezt, Asbchnitt II → Der Bund und die Länder
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