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Völkerrecht als Bundesrecht

Art. 25 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Nach Artikel 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und gehen einfachen Gesetzen vor. Dieser Vorrang unterstreicht die völkerrechtsfreundliche Grundhaltung des Grundgesetzes. Aus dieser Verpflichtung folgt, dass sich alle deutschen Staatsorgane an das Völkerrecht gebunden wissen müssen und insbesondere Menschenrechte sowie das Selbstbestimmungsrecht der Völker anerkennen und schützen müssen.

Nach den gemäß Art. 25 Satz 1 GG als Bundesrecht geltenden Regeln des allgemeinen Völkerrechts sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln betroffen ist. Hierbei richtet sich die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit nicht nach deren Motiv oder Zweck; maßgebend ist vielmehr die Art beziehungsweise die Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses und damit die Frage, ob der ausländische Staat in Ausübung ihm zustehender Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist.1)

Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staats gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist.2)

Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren, zu prüfen.3)

Die Frage, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist, ist von Amts wegen und vor Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen. Genießt der Antragsgegner Staatenimmunität, unterliegt er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit und der Antrag ist als unzulässig abzuweisen.4)

Bei der Abgrenzung zwischen nicht-hoheitlichem und hoheitlichem Handeln im Rahmen der Prüfung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist der Erwerb von Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für militärische Zwecke grundsätzlich dem nicht-hoheitlichen Bereich zuzuordnen. Es handelt sich der Natur nach um Rechtsgeschäfte, die mittels privatrechtlicher Erklärungen, nicht unter Ausübung hoheitlicher Macht vorgenommen werden. Die Verteidigungsinteressen als Motiv und Zweck der Rechtsgeschäfte sind nicht ausschlaggebend.5)

Für die Beurteilung, ob ein ausländischer Staat der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, bedarf es neben der Feststellung nicht-hoheitlichen Handelns auch der Zurechenbarkeit dieses Handelns. Eine nicht-hoheitliche Handlung, die durch eine Behörde des ausländischen Staats in Ausübung ihrer Verwaltungsfunktion vorgenommen wurde, ist dem Staat regelmäßig zurechenbar. Ob die Behörde bei ihrem Handeln innerstaatliche Vorschriften missachtet hat, nach denen beispielsweise die Zustimmung einer anderen Behörde erforderlich gewesen wäre, ist für die Zurechnung grundsätzlich ohne Bedeutung.6)

Die prozessuale Behandlung doppelrelevanter Tatsachen bei sonstigen Prozessvoraussetzungen kann auf doppelrelevante Tatsachen betreffend die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit wegen Nichteingreifens der Staatenimmunität nicht übertragen werden.7)

siehe auch

Grundgesezt, Asbchnitt II → Der Bund und die Länder

1)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; m.V.a. BVerfGE 16, 27, Rn. 144, 146, 152; BVerfG, NJW 2014, 1723, Rn. 20 f.; BVerfG, NJW 2020, 3647, Rn. 18 f., 22; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 40/12, SchiedsVZ 2013, 110, Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290, Rn. 18 f.
2)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; m.V.a. BVerfGE 16, 27, Rn. 150 f.; BVerfG, NJW 2014, 1723, Rn. 21; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290, Rn. 19; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153, Rn. 18
3)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15, RIW 2017, 138, Rn. 8
4)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153, Rn. 15, mwN; BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290, Rn. 16
5)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; vgl. von Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2984; Pfeiffer, IWRZ 2026, 151, 154; zur Rechtswegzuständigkeit vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65, NJW 1967, 1911, Rn. 55; Ehlers/Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 28. Ergänzungslieferung [Stand März 2015], § 40 VwGO Rn. 307, mwN; BGH, Urteil vom 13. November 1974 - IV ZR 188/72, IPRspr 1974 Nr. 1 b, 12; Ehlers in Schoch/Schneider aaO Vor § 40 VwGO Rn. 42; Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Bd. 12, 6. Abschnitt, Titel 2, Der internationale Zivilprozess, Kap. 1 II Rn. 53
6)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG, Fortführung von BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290, Rn. 22
7)
BGH, I. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Juli 2026 – I ZB 107/25 – BayObLG; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - VII ZR 150/15, BGHZ 209, 290, Rn. 23, mwN
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