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— | grundrecht:unmittelbare_benachteiligung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 272/15 | ||
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+ | ====== Unmittelbare Benachteiligung ====== | ||
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+ | **§ 3 (1) AGG** | ||
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+ | Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. | ||
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+ | Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, durch den mit Blick auf die Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/43/EG umgesetzt worden ist (vgl. Meinel/ | ||
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+ | Um eine verdeckte Anknüpfung handelt es sich, wenn an ein in § 1 AGG nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft wird, das in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | AGG -> [[Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz]] | ||
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