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grundrecht:unabhaengigkeit_der_richter_sachliche_unabhaengigkeit_der_richter
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Sachliche Unabhängigkeit der Richter

Art. 97 (1) des Grundgesetzes (GG) bindet die Richter bei ihrer Rechtsprechung ausschließlich an das Gesetz und schließt Weisungen aus.

Art. 97 (1) GG

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

siehe auch

Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Regelt Sachliche Unabhängigkeit der Richter und Persönliche Unabhängigkeit und Richterdienstrecht.

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