Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 97 (1) des Grundgesetzes (GG) bindet die Richter bei ihrer Rechtsprechung ausschließlich an das Gesetz und schließt Weisungen aus.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Regelt Sachliche Unabhängigkeit der Richter und Persönliche Unabhängigkeit und Richterdienstrecht.
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