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Persönliche Unabhängigkeit und Richterdienstrecht

Art. 97 (2) des Grundgesetzes (GG) schützt hauptamtlich angestellte Richter vor Amtsenthebung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung außer durch richterliche Entscheidung, gesetzliche Altersgrenzen oder Gerichtsorganisationsänderungen bei vollem Gehaltserhalt.

Art. 97 (2) GG

Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

siehe auch

Art. 97 GG → Unabhängigkeit der Richter
Regelt Sachliche Unabhängigkeit der Richter und Persönliche Unabhängigkeit und Richterdienstrecht.

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