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-> [[Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie]] \\ | -> [[Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie]] \\ | ||
+ | -> [[Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses]] \\ | ||
-> [[Staatliches Sachlichkeitsgebot]] \\ | -> [[Staatliches Sachlichkeitsgebot]] \\ | ||
-> [[Amtliche Mitteilungen]] \\ | -> [[Amtliche Mitteilungen]] \\ | ||
- | -> [[Grenzen kommunaler | + | -> [[Grenzen kommunaler |
+ | -> [[Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis]] \\ | ||
-> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ | -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ | ||
-> [[Unzulässige Tätigkeiten, | -> [[Unzulässige Tätigkeiten, | ||
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Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; m.V.a. Sachs/ | Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; m.V.a. Sachs/ | ||
- | Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für BadenWürttemberg (LV BW) gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, | + | Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für BadenWürttemberg (LV BW) gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, |
- | + | Bei dem Verhältnis | |
- | + | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG größtmögliche Wirksamkeit erhalten, während | |
- | ====== Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses ====== | + | |
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- | Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots | + | |
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- | Dabei ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, wie die Informationen den angesprochenen Gemeindemitgliedern präsentiert werden. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Pressefreiheit bestehen zum Beispiel, wenn die Gemeinde | + | |
- | Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt.((BGH, | + | |
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- | Je stärker die kommunale Publikation den Bereich | + | |
- | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung | + | |
- | des Gebots | + | |
- | Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, | + | |
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- | Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Presseerzeugnisses sind auch die optische Gestaltung der Publikation, | + | |
- | Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der | + | |
- | Presse. Die Grenze wird aber überschritten, | + | |
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- | Erfolgt die Verteilung kostenlos, erhöht sich die Gefahr einer Substitution privater Presse; auch das ist zu berücksichtigen.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II)) | + | |
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