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====== Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse ====== | ====== Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse ====== | ||
- | -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ | + | -> [[Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation als Ausdruck der Selbstverwaltungsgarantie]] \\ |
+ | -> [[Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses]] \\ | ||
-> [[Staatliches Sachlichkeitsgebot]] \\ | -> [[Staatliches Sachlichkeitsgebot]] \\ | ||
-> [[Amtliche Mitteilungen]] \\ | -> [[Amtliche Mitteilungen]] \\ | ||
+ | -> [[Grenzen kommunaler Öffentlichkeitsarbeit]] \\ | ||
+ | -> [[Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis]] \\ | ||
+ | -> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]] \\ | ||
+ | -> [[Unzulässige Tätigkeiten, | ||
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Das [[Gebot der Staatsferne der Presse]] lässt eine Öffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de)) | Das [[Gebot der Staatsferne der Presse]] lässt eine Öffentlichkeits- und Informationsarbeit von Hoheitsträgern nur im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben zu.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de)) | ||
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Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; m.V.a. Sachs/ | Abs. 1 Satz 2 GG nicht gefährdet wird.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II; m.V.a. Sachs/ | ||
- | Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für BadenWürttemberg (LV BW) gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, | + | Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sowie in Art. 71 Abs. 1 Landesverfassung für BadenWürttemberg (LV BW) gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm, |
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- | Staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation | + | |
- | hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, | + | |
- | wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit.((BGH, | + | |
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- | Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden finden ihre Legitimation danach in der staatlichen Kompetenzordnung, | + | |
- | Diese gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der | + | |
- | Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen((BVerfGE 79, 127, 151 f. [juris Rn. 59]; BVerfG, NVwZ 2018, 140 Rn. 70)). Bezugspunkt der Allzuständigkeit der Gemeinden sind dabei jedoch immer die Angelegenheiten, | + | |
- | Hellermann, Stand: 15. August 2018, Art. 28 Rn. 30 f.; Müller-Franken, | + | |
- | 2018, 73, 76)). | + | |
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- | Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hat als Kompetenznorm zudem ausschließlich staatsgerichtete Funktion und entfaltet keine Wirkung im Staat-Bürger-Verhältnis.((BGH, | + | |
- | Staat und Wirtschaft oder Staat und Bürger dar.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17 - Crailsheimer Stadtblatt II)) | + | |
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- | ====== Grenzen kommunaler Publikationen ====== | + | |
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- | Die Kompetenz zur Information der Bürgerinnen und Bürger erlaubt Kommunen nicht jegliche pressemäßige Äußerung, die irgendeinen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft aufweist.((BGH, | + | |
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- | Die innere Grenze wird durch den erforderlichen Bezug zur Gemeinde und ihren Aufgaben gesetzt. Kommunale Öffentlichkeitsarbeit ist begrenzt durch das Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs; | + | |
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- | Ihre äußere Grenze finden kommunale Publikationen in der institutionellen Garantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; | + | |
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- | ===== siehe auch ===== | + | |
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- | -> [[Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse]] | + | |
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- | ====== Unzulässige Tätigkeiten, | + | |
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- | Daneben lässt sich eine die Grenzen zulässiger staatlicher Kommunikation klar überschreitende Tätigkeit ausmachen, die eine vom Staat unabhängige Meinungsbildung der Öffentlichkeit gefährdet. Hierzu zählen allgemeine Beiträge über ortsansässige Unternehmen, | + | |
- | keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und kein zulässiger Gegenstand gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit.((BGH, | + | |
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- | Diese Ereignisse tragen zwar zur Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Gemeinde bei und liegen damit auch im Interesse der Gemeinde; die pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in einer Gemeinde ist aber gerade originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates.((BGH, | + | |
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- | ===== siehe auch ===== | + | |
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- | -> [[Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse]] | + | |
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- | ====== Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses ====== | + | |
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- | Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen allerdings keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse. Notwendig ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt, bei der sich jede schematische Betrachtungsweise verbietet. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist entscheidend, | + | |
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- | Dabei ist neben den dargestellten inhaltlichen Kriterien insbesondere zu berücksichtigen, | + | |
- | Kommunikationsprozess bestimmend Einfluss nimmt.((BGH, | + | |
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- | Je stärker die kommunale Publikation den Bereich der ohne weiteres zulässigen Berichterstattung überschreitet und bei den angesprochenen Verkehrskreisen als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt((vgl. Maunz/ | + | |
- | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die daraus abgeleitete Marktverhaltensregelung | + | |
- | des Gebots der Staatsferne der Presse verletzt. Keinesfalls darf die kommunale | + | |
- | Publikation den Lesern eine Fülle von Informationen bieten, die den Erwerb einer Zeitung - jedenfalls subjektiv - entbehrlich macht. Je deutlicher - in Quantität und Qualität - ein erweitertes Amtsblatt Themen besetzt, deretwegen Zeitungen gekauft werden, desto wahrscheinlicher ist der Leserverlust bei der privaten Presse und eine damit einhergehende, | + | |
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- | Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Presseerzeugnisses sind auch die optische Gestaltung der Publikation, | + | |
- | Frequenz des Vertriebs zu berücksichtigen. Allein die Verwendung pressemäßiger Darstellungselemente und eine regelmäßige Erscheinungsweise führen zwar nicht automatisch zu einer Verletzung des Gebots der Staatsferne der | + | |
- | Presse. Die Grenze wird aber überschritten, | + | |
- | Erfolgt | + | Bei dem Verhältnis der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der institutionellen Garantie der Presse geht es um einen Konflikt zwischen staatlicher Kompetenz einerseits und grundrechtlicher Freiheit andererseits. Die beiden Verfassungsnormen müssen daher mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Im Ergebnis muss dabei die Institutsgarantie aus |
+ | Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG größtmögliche Wirksamkeit erhalten, während | ||
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