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grundrecht:ultra-vires-kontrolle

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grundrecht:ultra-vires-kontrolle [2023/07/25 08:30] – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1grundrecht:ultra-vires-kontrolle [2023/09/29 09:05] (aktuell) – [Ultra-vires-Kontrolle] areichelt
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 Anders als bei Verfassungsänderungen ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Übertragung von Hoheitsrechten stets betroffen. Hoheitsrechte können ohne Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kompetenzübertragung, auch soweit damit keine Verfassungsänderung einhergeht, nicht wirksam übertragen werden, so dass an eine solche „Übertragung“ anknüpfende Akte als [[Ultra-vires-Kontrolle|Ultra-vires-Akte]] anzusehen sind.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Anders als bei Verfassungsänderungen ist Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG bei der Übertragung von Hoheitsrechten stets betroffen. Hoheitsrechte können ohne Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Kompetenzübertragung, auch soweit damit keine Verfassungsänderung einhergeht, nicht wirksam übertragen werden, so dass an eine solche „Übertragung“ anknüpfende Akte als [[Ultra-vires-Kontrolle|Ultra-vires-Akte]] anzusehen sind.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17))
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 +Eine Ultra-vires-Kontrolle kommt ohnehin nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 76/22;m.V.a. BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 61]; 154, 17 [juris Rn. 110] mwN
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
grundrecht/ultra-vires-kontrolle.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/29 09:05 von areichelt