Die Selbstbelastungsfreiheit (lat. nemo tenetur se ipsum accusare) ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Prinzip, das besagt, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen oder durch eigene Angaben strafrechtliche Verfolgung zu riskieren.
Der Grundsatz ist im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie im Rechtsstaatsprinzip verankert. Er wird durch das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet.
Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss oder in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst.1)
Aus der Verfassung ergibt sich kein ausnahmsloses Gebot, dass niemand zu Auskünften oder zu sonstigen Handlungen gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart. Handelt es sich um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen.2)
Eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn sie mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. Bloße Mitwirkungspflichten sind zulässig, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden.3)
Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung schützt nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird.4)
Bloße Mitwirkungspflichten wie etwa zur Vorlage von Unterlagen – anders als Auskunftspflichten – unterfallen nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Selbstbelastungsfreiheit.5)
Im Anwendungsbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt das Nemo-Tenetur-Prinzip nach Artikel 6 EMRK nur im Strafverfahren.6)
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