Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 20a GG verankert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere als Staatsziel und verpflichtet den Staat, auch in Verantwortung für künftige Generationen, diese Güter durch Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu schützen.
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz; bei der Rechtfertigung eines Eingriffs in Grundrechte, insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, ist zu prüfen, ob die zugrunde liegende Regelung mit dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist.1)
Art. 20a GG genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien, sondern ist im Konfliktfall mit diesen in Ausgleich zu bringen; dem Gesetzgeber steht dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, gleichwohl darf das Klimaschutzgebot nicht leerlaufen.2)
Die Konkretisierung der Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit in § 1a PBefG und die in § 49 Abs. 5 PBefG vorgesehene Möglichkeit, zusätzliche Abstellorte für Mietwagen zu bestimmen, tragen den Anforderungen des Art. 20a GG im Bereich des Personenbeförderungsrechts hinreichend Rechnung, ohne dass der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum überschritten wird.3)
Art. 20a GG → Grundrecht
Übersichtsseite zu Grundrechten und staatsstrukturprägenden Normen.
§ 1a PBefG → personenbefoerderungsgesetz
Einordnung der umwelt- und klimapolitischen Ziele im Personenbeförderungsrecht.
§ 49 PBefG → personenbefoerderungsgesetz
Rückkehrpflicht von Mietwagen und Abstellorte im Personenbeförderungsrecht.
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