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— | grundrecht:schutz_der_identitaet_der_verfassung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schutz der Indentität der Verfassung ====== | ||
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+ | **Art. 79 (3) GG** | ||
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+ | Eine Änderung dieses Grundgesetzes, | ||
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+ | -> [[Formelle Übertragungskontrolle]] \\ | ||
+ | -> [[Ultra-vires-Kontrolle]] \\ | ||
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+ | Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG [-> [[Recht auf Demokratie]]] zwar grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG, die unter Überschreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) materiell preisgibt [-> [[Formelle Übertragungskontrolle]]]. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, | ||
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+ | Gegenstand der [[Ultra-vires-Kontrolle]] ist, ob das Handeln der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union und der in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zur Europäischen Union stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen von den im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 GG enthaltenen Vorgaben des Integrationsprogramms gedeckt ist oder die Maßnahmen aus dem vom parlamentarischen Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen ausbrechen((vgl. BVerfGE 89, 155 < | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Recht auf Demokratie]] | ||
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