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grundrecht:schuldgrundsatz [2021/12/06 08:58] – mfreund | grundrecht:schuldgrundsatz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schuldgrundsatz ====== | ||
+ | Dem Grundsatz, dass jede [[Strafe]] - nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld voraussetzt (nulla poena sine culpa), kommt Verfassungsrang zu.((BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BVerfGE 95, 96, 140 [juris Rn. 157]; BVerfG, NVwZ 2003, 1504 [juris Rn. 28])) Er wurzelt in der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG((BVerfGE 140, 317 Rn. 53 f.; Esser | ||
+ | in Sieber/ | ||
+ | § 55 Rn. 60)) [-> [[Schutz der Menschenwürde]]] sowie in Art. 2 Abs. 1 GG((vgl. BVerfGE 95, 96, 140 [juris Rn. 157])) [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]] und ist im [[Rechtsstaatsprinzip]] als eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes begründet.((BGH, | ||
+ | Die strafrechtliche oder strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat ohne [[Strafrecht: | ||
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+ | Nur eigenes Verschulden kann die Verhängung strafrechtsähnlicher Sanktionen begründen; eine Zurechnung des Verschuldens Dritter kommt nicht in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Im Zivilrecht ist der Schuldgrundsatz im Zwangsvollstreckungsrecht (§ 890 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung gebracht worden, weil das vom Gericht verhängte Ordnungsgeld der Ahndung begangenen Unrechts und der Sühne für die Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Titel dient.((BGH, | ||
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+ | Der Geltungsbereich des Schuldgrundsatzes bestimmt sich materiell anhand des Charakters der Maßnahme. Er kann auch im Zivilrecht Anwendung finden, wenn es um strafähnliche Sanktionen und die strafrechtsähnliche Ahndung einer Tat geht.((BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20; m.V.a. BVerfGE 58, 159, 162 f. [juris Rn. 9 und 12]; Adam/ | ||
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+ | Einer [[Strafrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: |
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