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grundrecht:schranken_des_rechts_auf_informationelle_selbstbestimmung [2020/09/08 14:20] – angelegt mfreund | grundrecht:schranken_des_rechts_auf_informationelle_selbstbestimmung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ====== | ||
+ | Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über " | ||
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+ | Dieses Recht auf " | ||
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+ | Werden personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderem Medium wiedergegeben, | ||
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+ | Auch ohne diese Einwilligung kann sich ein Beamter der Nennung seines Namens und der Dienstbezeichnung und seines Dienstortes in der Regel nicht widersetzen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG → Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
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