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grundrecht:schranken_der_meinungsaeusserungsfreiheit

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Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit

Art 5 (2) GG

Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre [→ Allgemeines Persönlichkeitsrecht].

Art 5 (1) GG → Meinungsäußerungsfreiheit
Art 5 (1) S. 1 GG → Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung
Art 5 (1) S. 2 GG → Presse- und Rundfunkfreiheit

Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG [→ Meinungsäußerungsfreiheit] findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen.

Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus.1) [→ Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen]

Die Presse- und Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen.2)

Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Rechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden.3)

Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss.4)

1)
BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; BVerfG, GRUR 2002, 455, 456
2)
BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08
3)
BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08; m.V.a. BVerfGE 7, 198, 208 f.
4)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt
grundrecht/schranken_der_meinungsaeusserungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1