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grundrecht:recht_auf_informationelle_selbstbestimmung [2020/09/08 14:24] – mfreund | grundrecht:recht_auf_informationelle_selbstbestimmung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Recht auf informationelle Selbstbestimmung ====== | ||
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+ | -> [[Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung]] | ||
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+ | Das in Art. 2 Abs. 1 GG [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeine Persönlichkeitsrecht]]] i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG [-> [[Schutz der Menschenwürde]]] gewährleistete allgemeines Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (-> [[Internetrecht: | ||
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+ | Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, | ||
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+ | Das Grundrecht dient dabei auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, | ||
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+ | Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, | ||
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+ | Fernmeldegeheimnis [10 GG -> [[Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis]]] und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es um den Schutz der technischen Kommunikationsdaten geht, in einem Ergänzungsverhältnis. | ||
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+ | Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht((vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 < | ||
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+ | Wirksame [[Strafrecht: | ||
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+ | Aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten [[Grundrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 2 GG -> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]] | ||
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+ | -> [[Internetrecht: | ||
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