Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


grundrecht:recht_auf_effektiven_rechtsschutz

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
grundrecht:recht_auf_effektiven_rechtsschutz [2020/10/21 07:58] mfreundgrundrecht:recht_auf_effektiven_rechtsschutz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Recht auf effektiven Rechtsschutz =======
  
 +Für den [[Verfahrensrecht:Zivilprozess]] ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 [-> [[Gewaltenteilung und Gesetzesbindung]]] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]] ein Recht auf effektiven Rechtsschutz, das bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, zu berücksichtigen ist. Sieht die betreffende Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020 - I ZR 73/20; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 BvR 1762/16, juris Rn. 13 mwN))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Art. 20 Abs. 3 -> [[Gewaltenteilung und Gesetzesbindung]]
grundrecht/recht_auf_effektiven_rechtsschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1