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— | grundrecht:recht_auf_demokratie [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Recht auf Demokratie ====== | ||
+ | -> [[Identitätskontrolle]] \\ | ||
+ | -> [[Ultra-vires-Kontrolle]] \\ | ||
+ | -> [[Formelle Übertragungskontrolle]] \\ | ||
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+ | Art. 38 (1) GG -> [[Wahlrecht zum deutschen Bundestag]] \\ | ||
+ | Art. 23 (1) GG -> [[Übertragung von Hoheitsrechten]] \\ | ||
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+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte [[Wahlrecht zum Deutschen Bundestag]] nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-) Staatsgewalt, | ||
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+ | Eine zentrale Frage bei der Verwirklichung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grenzen bei der Erfüllung des Verfassungsauftrags zur konstruktiven Mitwirkung an der europäischen Integration ist es, durch wen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel angestoßen werden können, prüfen zu lassen, ob die Verfassungsorgane ihrer Integrationsverantwortung gerecht geworden sind oder ob sie die dem Integrationsprozess gezogenen Grenzen überschritten haben. Unabhängig von Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden von Personen, die möglicherweise durch ultra vires oder in identitätsverletzender Weise ergangene Hoheitsakte in ihren Grundrechten spezifisch betroffen sind, kann jeder Wahlberechtigte mit einer auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht wegen einer Verletzung des „Anspruchs auf Demokratie“ anrufen. Allen Wahlbürgerinnen und Wahlbürgern kommt damit ein grundrechtsgleiches Recht auf Schutz vor einer Entleerung der von ihnen demo-kratisch legitimierten deutschen Staatsgewalt zu. Dieser Schutz bezieht sich ebenso auf die Übertragung von Hoheitsgewalt wie auf die Abwehr von Maßnahmen durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union, die ultra vires im Sinne der Senatsrechtsprechung vorgenommen werden. Art. 38 Abs. 1 GG umfasst mithin einen Anspruch auf Wahrnehmung der Integrationsverantwortung durch die hierfür zuständigen Verfassungsorgane. Nach ihrem Schutzbereich und Geltungsgrund zielt die Vorschrift – ausschließlich – auf die Verwirklichung demokratischer Mitwirkungsrechte, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt.((Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski zum BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 123, 267 < | ||
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+ | Dieses grundrechtsgleiche Recht erschöpft sich nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt Bürgerinnen und Bürgern in seinem durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kern nicht nur Schutz vor einer substantiellen Erosion der Gestaltungsmacht des Deutschen Bundestages, | ||
+ | zum BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 142, 123 <173 Rn. 80 ff.>; 146, 216 <251 Rn. 50>)) | ||
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+ | Dieses Recht wird verletzt, wenn bei der Übertragung von Hoheitsrechten oder beim Vollzug des Integrationsprogramms die Grenzen des Art. 79 Abs. 3 GG nicht beachtet werden((vgl. BVerfGE 123, 267 < | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen „Anspruch auf Demokratie“, | ||
+ | zum BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BVerfGE 89, 155 < | ||
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+ | Der Gesetzgeber darf die Bundesregierung auch nicht dazu ermächtigen, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG hat gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe nicht nur eine inhaltliche, | ||
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+ | Darüber hinaus trifft die Verfassungsorgane aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung eine Verpflichtung, | ||
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+ | Als Grundrecht auf Mitwirkung an der demokratischen Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zwar grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen Parlamentsbeschlüsse, | ||
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+ | Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger deshalb vor einer Übertragung von Hoheitsrechten gemäß Art. 23 Abs. 1 GG, die unter Überschreitung der Grenzen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) materiell preisgibt [-> [[Formelle Übertragungskontrolle]]]. Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der [[Identitätskontrolle]], | ||
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+ | -> [[Grundrecht: |
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