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Prozessgrundrecht

Prozessgrundrechte sind verfassungsrechtlich verbürgte Verfahrensgarantien, die einen fairen, wirksamen und rechtsstaatlichen Ablauf gerichtlicher Verfahren sichern. Sie gewährleisten insbesondere den Zugang zu Gerichten, die unparteiische Entscheidung durch den gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör und weitere Mindeststandards der Verfahrensgerechtigkeit im Sinne des Grundgesetzes, der EMRK [→ Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] und der EU‑Grundrechtecharta.

Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Sichert jeder Partei die Möglichkeit, sich vor einer Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Punkten zu äußern und verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Art. 101 GG → Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Gewährleistet, dass die Zuständigkeit im Voraus durch Gesetz festgelegt ist und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen wird.

Art. 19 (4) GG → Rechtsweggarantie
Verbürgt effektiven Zugang zu den Gerichten gegen Akte der öffentlichen Gewalt und verbietet unzumutbare, sachlich nicht gerechtfertigte Erschwerungen des Rechtsmittelzugangs.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG → Justizgewährungsanspruch
Sichert staatliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes einschließlich eines fairen Verfahrens, ohne dass eine zusätzliche Instanz verfassungsrechtlich garantiert wäre.

Art. 6 EMRK → Recht auf ein faires Verfahren
Garantiestandard der EMRK für ein faires, öffentliches und innerhalb angemessener Frist durchgeführtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Art. 47 GRCh → Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
Verstärkt im Unionsrecht den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz einschließlich Waffengleichheit und Zugang zu einem unabhängigen Gericht.

Grundsatz der Waffengleichheit
Gebietet die prozessuale Chancengleichheit der Parteien und untersagt einseitige prozessuale Überraschungen.

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Verfahrensgrundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, wonach niemand gezwungen werden darf, zu seiner eigenen strafrechtlichen Überführung beizutragen.

Art. 6 (2) EMRK → Unschuldsvermutung
Stellt klar, dass Beschuldigte bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld als unschuldig gelten und schützt vor vorwegnehmenden Schuldzuweisungen.

siehe auch

Grundrecht
Verfassungsmäßig garantiertes Recht, das dem Einzelnen gegenüber dem Staat grundlegende Freiheiten und Schutzansprüche sichert.

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